Pflegebedürftigkeit
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu dem recht komplexen Thema Pflegeversicherung ... Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:
Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und/oder Blasenentleerung.
Ernährung
Mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung.
Mobilität
Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung.
Pflegebedürftig sind Personen, die bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen sind.
Jeder Versicherte, der pflegebedürftig wird, hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe – unabhängig von seiner eigenen wirtschaftlichen Situation.
Ob und in welchem Umfang ein Mensch pflegebedürftig ist, wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt.
Antragstellung
Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Als Antrag genügt ein formloses Schreiben. Ab dem Tag, an dem der Leistungsantrag bei der Pflegekasse eingeht, werden die Leistungen gewährt.
Wir sind Ihnen gerne bei den Formalitäten behilflich.
Informationen zu den Änderungen bezüglich des neuen Pflegegesetzes können Sie hier bekommen: www.test.de/Pflegeversicherung.